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1. Der Markt Pyrbaum hat als örtlich zuständige Straßenbaubehörde folgenden Weg Teileingezogen
Bezeichnung der Straße
Weg entlang der Schwarzach im nördlichen Bereich von Seligenporten auf Fl.-Nrn. 166 (Teilstück gelb markiert), 167 (Teilstück lila markiert), 173 (rot markiert) jeweils Gemarkung Seligenporten mit einer Länge von 510,3 m (sh. Punkt 4 Lageplan). Der Weg wurde vom Markt Pyrbaum im Jahr 2023 ordnungsgemäß hergestellt bzw. erneuert. Die Wegeabschnitte stehen im Eigentum des Marktes Pyrbaum.
Straßenklasse
Sonstige öffentliche Straßen – beschränkt öffentlicher Weg
Beschreibung des Anfangspunktes
Abzweigung von der NM 17, Anknüpfung an Abzweig von bestehendem Radweg entlang der NM17 bei Fl.Nr. 408 Gem. Seligenporten
Beschreibung des Endpunktes
Einmündung Hauptstraße Seligenporten bei Fl.Nr. 109/4 Gemarkung Seligenporten
Flurnummern
166 (Teilstück gelb markiert), 167 (Teilstück lila markiert), 173 (rot markiert) jeweils Gemarkung Seligenporten
Gemeinde: Markt Pyrbaum
Landkreis: Neumarkt i.d.Opf.
Der Beschluss des Marktrates vom 23.9.2024 über die Absicht, den beschriebenen öffentlichen Feld- und Waldweg gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls teilweise einzuziehen und als öffentlichen Geh- und Radweg im Sinne von Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zu beschränken, wurde im Mitteilungsblatt Oktober 2024 bekannt gemacht.
Einwendungen gegen die Teileinziehung wurden im Rahmen der Ankündigung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG erhoben.
Die Stellungnahmen, die innerhalb der Bekanntmachungsfrist zur beabsichtigen Teileinziehung der Grundstücke Fl.-Nrn. 166 (Teilstück), 167 (Teilstück) und 173 jeweils Gemarkung Seligenporten beim Markt Pyrbaum eingegangen sind, wurden vom Marktrat zur Kenntnis genommen. Die Einwände wurden abgewogen. Es liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, -zwecke und –zeiten vor. Die angekündigte Teileinziehung wurde daher verfügt.
2. Begründung/Straßenbaulast
Begründung:
einer Teil-Einziehung (Art. 8 BayStrWG)
Gemeinderatsbeschluss vom 18.2.2025
Die im Lageplan gekennzeichnete Fläche ist ordnungsgemäß hergestellt und hat die Funktion einer sonstigen öffentlichen Straße als beschränkt-öffentlicher Weg (Geh- und Radweg) (Straßenklasse)
Straßenbaulastträger:
Markt Pyrbaum
3. Wirksamwerden und Einsicht der Verfügung
3.1 Die Verfügung gilt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben.
3.2 Die Unterlagen zur Teileinziehung können zu den üblichen Dienstzeiten beim Markt Pyrbaum, Bauverwaltung,
Marktplatz 1, 90602 Pyrbaum eingesehen werden.
4. Lageplan

Der Planausschnitt ist nicht maßstabsgerecht!
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung des Marktes Pyrbaum kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg
Postfach: Postfach 110165, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfes ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfes per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Pyrbaum, 15.03.2025
Langner
1. Bürgermeister
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